"Erfahrungen vererben sich nicht,
jeder muss sie allein machen."
 
Kurt Tucholsky


Mit dem Tod befasst man sich nicht gerne. Deswegen wird auch oft das Verfassen einer letztwilligen Verfügung auf die lange Bank geschoben. Aber gerade wenn Sie Ihr Vermögen sicher und ohne großen Verlust auf die nächste Generation ü­ber­tra­gen möchten oder wenn die ge­setz­li­che Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen ent­spricht, ist eine qualifizierte Beratung dringend anzuraten.

Testament

Es ist zwar möglich ein Testament selbst zu verfassen, doch gerade im Erbrecht gibt es viele Fallstricke, die einem Laien unbekannt sind und dazu führen können, dass das Testament nicht in der Form vollstreckt wird, wie es sich der Erblasser gewünscht hat. Ihr Notar ist in der Lage, ein auf Ihren Einzelfall zugeschnittenes Testament zu entwerfen und Sie dabei vor diversen Risiken zu schützen. Durch ein notarielles Testament wird die Umsetzung des Erblasserwillens gewährt, denn beim notariellen Testament keine Gefahr, dass dieses wegen Formfehlern unwirksam ist. Der Notar kennt und verwendet alle rechtlich abgesicherten Formulierungen um den Letzten Willen des Erblassers zu erfüllen. Außerdem wird durch den Notar die tatsächliche Eröffnung des Testaments gewährt. Ein „Verschwinden“ des Tes­ta­ments kann so nicht vorkommen. Des Weiteren steht der Notar als Zeuge zur Verfügung, wenn die Testierfähigkeit des Erblassers später zu Unrecht in Zweifel gezogen wird. Um solche un­vorher­ge­se­hene Situationen zu umgehen, sollten Sie einen Notar zur Beratung ziehen, der Sie darüber hinaus auch über die erb­steuer­recht­lichen Folgen bestmöglich berät.

Erbvertrag

Sie können Ihren Letzten Willen, bei­spiels­wei­se mit Ihrem Ehegatten, in Form eines Erbvertrags festlegen. Dieser Erbvertrag kann, anders als beim Testament, nicht ohne Weiteres geändert werden. Eine Änderung kann nur mit der Zustimmung des anderen Vertragspartners vor­ge­nom­men werden. Erbverträge müssen au­ßer­dem generell notariell beurkundet werden. Inhalt des Erbvertrags kann bei­spiels­wei­se sein, dass sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder benennen.

Schenkung

Mit dem Thema „Erben und Vererben“ ist der auch die Schenkung eng verknüpft. So kann, statt durch die Erbfolge, Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Durch die Schenkung, oder vor­weg­ge­nom­me­ne Erbfolge können schenkungs- beziehungsweise erb­schafts­steuer­liche Fr­ei­be­trä­ge mehrfach ausgenutzt werden, um zukünftigen Erben hohe Steuer­forde­run­gen zu ersparen. Außerdem können Pflicht­teils­an­sprü­che von dritten Personen unter gewissen Voraussetzungen mi­ni­miert werden. Als Experte im Bereich des Erbrechts und Immobilienrechts berät der Notar Sie umfassend und erarbeitet einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Ver­trags­ent­wurf.